Hinweise zur Fallenjagd
Quelle: Fallenlehrgang von Dieter Jennrich im Sept.
2005
Zusammengetragen von Jutta Sauk
Inhalt:
1. Falle
2. Standorte/Fangplätze
3. Verblenden/Verwittern von
Fallen
4. Ratten
5. Kirrmaterial/Luder
6. Handhabung
7. Sicherheit
bei der Fallenjagd
8. Verbotene Fallen in Niedersachsen
9. Erlaubte Fallen
in Niedersachsen
10.Rechtliche Grundlagen
1. Falle
Rohrdurchmesser:
20 cm: Fähe
25 cm: Rüde
30 cm:
Dachs
Zur Beachtung: bei geschlossener Falle darf kein Licht einfallen, da sich das
gefangene Wild ansonsten nach draußen arbeiten will und in Panik gerät.
2. Standorte/Fangplätze
Der Fuchs bewegt sich ungern ohne Deckung.
Sicherheit vermitteln große Buschberge (Höhe 1,70 m), Misthaufen (Pferdemist),
Feldgehölzinseln, Hecken, ein Damm mit Gehölzen, mittig auf Wiesen zwischen zwei
Wegen, Straßen oder Feldern. Ferner gilt, die Falle stets auf der sicheren, d.h.
der vom „Dorf“ abgewandten Seite aufstellen, da sich der Fuchs gern im Dunklen
bewegt.
Um herauszufinden, wo sich Raubwild befindet, auf Wechseln Eier auslegen und
anschließend das Fraßbild auswerten. Fuchs hat ein Scherengebiss, knackt das Ei
und leckt es aus. Krähe hackt das Ei auf. Ratte, Marder und Wiesel beißen ein
Loch hinein und lecken es aus. Marder und Wiesel tragen es vorher noch in
Deckung.
Grundsätzlich gilt
- dort, wo immer Füchse geschossen wurden
- an einem
trockenen Standort, an dem kein Wasser in die Falle läuft. Außerdem bewegt sich
der Fuchs bei Nässe/Staunässe gern auf dem Trockenen, z.B. auf Dämmen
-
zwischen 2 Straßen/Wegen
- zwischen 2 Äckern (Kartoffelacker: in der letzten
Furche kirren, 6 m daneben die Falle stellen)
- „Zwangswechsel“, aber nie im
Graben (der Fuchs lässt sich nicht zwingen durchzulaufen)
- Falle nie in
Mäuseburg oder Strohberge stellen, wegen Ratten
- Feldgehölzinseln
- Im
Wald glatte Wege (Pirschwege) anlegen
- Sicherheit demonstrieren durch
Buschberg (Höhe 1,70m), Pferdemisthaufen
- Kanäle, Durchlässe
- Gräben,
Furchen
- an Wasserläufen und Teichen
- Mauern in Hecken, Wallhecken
-
Steinhaufen (kleines und großes Wiesel)
- an Waldkanten und Waldecken mit
angrenzender Wiese oder Ackerfläche
- alte Scheunen und Gehöfte,
Hühnerställe
- Holzstöße und Holzpoller
- Steinbrüche
3. Verblenden/Verwittern der Falle
Sichtschutz vor Passanten durch
Buschwerk, Pferdemist, sodass nur die Anzeiger zu sehen sind. Zum Kontrollieren
der Falle aus der Ferne können leere Schrotpatronen oder Joghurtbecher auf die
Stangen gesteckt oder helle Bänder befestigt werden. Zu Beginn der Pilzsaison
können diese schnell entfernt werden, um keine Aufmerksamkeit zu erregen.
Zum Verwittern kann Folgendes verwendet werden:
- Pferdemist
- Wasser
- Jauche
- Erde
- Blätter (nur bedingt, da
schnell matschig bei feuchtem Wetter)
- Leinenöl
- Vaseline
4. Ratten
Ratten müssen von Anfang an bekämpft werden, da sie das Luder
fressen, die Falle verunreinigen, die Falle auslösen (!) und ferner für hohe
Verluste unter dem Niederwild (Plünderung von Gelegen) verantwortlich sind.
Hierfür an der Falle 1-2 Kunststoffrohre mit Rattengift auslegen mit der
Aufschrift „Vorsicht Rattengift“. Mit 2 Kunststoffkappen oder Holzscheiben, in
die Öffnungen von 4,5 bis 5 cm Durchmesser gebohrt wurden, die Enden
verschließen, sodass keine Feuchtigkeit eindringen kann. In die Rohre nicht zu
viel Rattengift geben, da die Ratte das Rohr ansonsten als Vorratslager versteht
und die Löcher verschließt.
5. Kirrmaterial/Luder
Immer eine Sorte beibehalten und nicht ständig
wechseln, da sich der Fuchs an das Kirrmaterial gewöhnt und nicht gern die Sorte
wechselt. Wenn mit Ei gekirrt wird, dann ausschließlich Ei verwenden.
Gekirrt werden kann mit:
- Aufbrüchen
- Fallwild (auch Kern überfahrener Katzen und Bisam)
-
Pansen (außer Schaf und Ziege)
- Fett
- Hundefutter trocken oder in Dose
und Katzenfutter. Trockenes Hundefutter kann aufgefädelt und in die Falle
gehängt werden (z.B. Frolic)
- Obst (Waschbär und Marder)
-
Pferdemist
- Silage
- Fuchslosung, Blase der Fähe in der Ranz
-
Bienenhonig, Rosinen, Fenchel und Anisöl (jeweils 10-20 ml)
KEINE ESSENRESTE (!)
Vorgehensweise am Beispiel Hühnerei:
1 Ei auf den „Wechsel“, 1 Ei vorn in
Falle, 1 Ei in der Falle aufhängen, damit der Zug ausgelöst wird (hierfür mit
Klebepistole und geruchslosem Kleber Bindfaden an Ei anbringen), 1 Ei am
hinteren Ende der Falle und 1 Ei wieder draußen auf dem „Wechsel“ = 5 Eier.
Zum Schutz vor Greifen das Luder immer mit einigen Zweigen oder Laub
abdecken.
Luder muss nicht frisch sein. Um rationell zu arbeiten, kann eine größere
Anzahl Eier mit Bindfaden vorbereitet werden oder Pansen in Streifen geschnitten
und in geschlossener Tonne im Schatten aufbewahrt werden. Das Verfalldatum bzw.
Frische ist nicht entscheidend. Was der Fuchs nicht mehr aufnimmt, nimmt der
Marderhund.
Rupfungen, heller Sand, frische Erdverwundungen wecken die Neugierde und
verleiten den Fuchs, in die Falle zu sehen. Der Fuchs denkt in Bildern
(verbindet Rupfung mit Taube und Sand mit Kaninchen).
6. Handhabung
Die Falle zunächst ganzjährig durchgängig stellen, sodass
sich das Raubzeug in Sicherheit wiegt. Erst wenn Jagdzeit ist und man selbst die
Zeit zum täglichen Kontrollieren aufbringen kann, fängig stellen.
Geludert wird alle 2-3 Tage. Wenn das Luder noch liegt, reicht es die Falle
aufzufrischen (Erdverwundung, Anrühren des Pferdemistes, Fischsud auf Stroh-
oder Heuballen).
Die Falle bei Frost nicht einfrieren lassen (mit Pferdemist abdecken).
Es sollte immer dieselbe Person die Falle kontrollieren und das Luder
ausbringen. Dabei macht es nichts, wenn der Hund dabei ist, bzw. auch mal an die
Falle nässt, wenn es nur stets derselbe Hund ist. Dieser Mensch und dieser Hund
gehören für den Fuchs zur natürlichen Umwelt.
Ist die Falle geschlossen, NICHT NACHSEHEN, was in der Falle ist. Das Tier
würde in Panik geraten und Angstpheromone produzieren, die die Falle für die
nächsten Wochen unbrauchbar machen würden. Ruhig die Fangkiste aufstellen. Falle
öffnen. Jungfüchse laufen meist sofort hinein, ältere zögern, richten sich evtl.
auf Kampf ein. Anderes Ende öffnen, mit Schieber leise kratzen, dem Tier die
Möglichkeit zum Nachdenken geben, auf jeden Fall Panik und Kampf vermeiden.
Dachse lassen sich vorsichtig herausdrücken. Betritt das Tier die Wippe in der
Fangkiste, schließt sich diese automatisch. Die Kiste nun vorsichtig ca. 15 m
weit wegtragen (hierfür evtl. Rollen an der Kiste anbringen). Um Panik zu
vermeiden behutsam mit dem gefangenen Stück umgehen, sich klein machen, in die
Hocke gehen, den Lauf der Kurzwaffe langsam oben durch das Gitter stecken und
auf das Genick des Tieres zielen. In der Regel verhält sich das Tier sehr ruhig
und ist nach dem Schuss sofort tot. Publikum ist zu vermeiden, um sicheres
Arbeiten zu gewährleisten und unangenehmen Fragen aus dem Weg zu gehen. Sind
Spatziergänger in der Nähe, die Falle in Ruhe lassen, und am nächsten Tag
„leeren“. Jedoch nicht später, da sich das Tier sonst quält (Tierschutz).
Die Fangkiste sollte unbedingt benutzt werden. Hat man sie nicht zur Hand,
sollte sie geholt werden. Ein Öffnen der Falle und Beschießen des flüchtigen
Stückes ist zu unterlassen, da dies meist nicht von Erfolg gekrönt ist. Und es
ist umso ärgerlicher, wenn der erfolgreich gefangene Fuchs das Weite sucht.
Werden in einem Bau Jungfüchse vermutet, kann eine Jungfuchsfalle (Fangkorb)
installiert werden. Bis man diese vor Ort hat, genügt es meist, kurzfristig ein
Taschentuch vor den Ausgang zu legen, um die Füchse am Verlassen des Baues zu
hindern. Ist die Falle dann erst aufgebaut, muss sie alle 2 Stunden kontrolliert
werden (Tierschutzgesetz). Um zu verhindern, dass die Jungfüchse sich aus dem
Fangkorb beißen wollen, ist diese abzudunkeln, bspw. mit Teichfolie oder mit
Holz. Von Säcken oder schwarzer Folie ist abzuraten, da diese in die Falle
gezogen werden.
Kontrolle der Fallen
- Eisen- und Kastenfallen (Lebendfangfallen) 1x
täglich (in den Morgenstunden)
- Wieselwippbrettfallen 2 x täglich (mittags
und abends)
- Jungfuchsfallen alle 2 Stunden bei einem Fangraum
Reihenfolge der gefangenen Tiere:
Es werden zunächst die Tiere gefangen,
die am wenigsten Misstrauen haben. Der Altfuchs geht erst in die Falle, wenn er
sich ganz sicher fühlt. Fatal ist, wenn er sein Revier im Bereich der Falle
markiert, womöglich die Falle selbst, dann wird es kein anderer Fuchs wagen,
dort aufzutauchen, geschweige denn, vom Luder zu naschen. Erst wenn der alte
Fuchs gefangen ist, wird die Falle in Gang kommen.
1. Ratten
2. Katzen
3. Igel
4. Marder
5. Jungfuchs
6.
Marderhund
7. Dachs
8. Altfuchs
Waschbären sind immer zu zweit unterwegs. Sollen beide gefangen werden, dann
2 Fallen nebeneinander aufstellen.
Baummarder laufen lassen, dafür vermehrt Steinmarder fangen (verdrängen
Baummarder). Sollen Steinmarder vom Dachboden gefangen werden, ist ermitteln, ob
dies der Haupt- oder Nebenwohnsitz des Marders ist. Der Hauptwohnsitz wird
eifrig markiert (gelbe Flecken an Wänden). Am Hauptwohnsitz nimmt der Marder
keine Nahrung auf, bzw. wird nicht in die Falle gehen. Im Garten herausfinden,
wo der Marder entlangläuft, dort regelmäßig ein Ei hinlegen (nicht zusammen mit
der Falle, da dies den Marder verschreckt). Sobald sich der Marder an das
regelmäßige Füttern gewöhnt hat, kann zusätzlich die Falle (mit Ei) aufgestellt
werden. In der Regel ist der Marder dann schon am nächsten Tag in der Falle.
Sollen die gefangenen bzw. erlegten Kreaturen keiner weiteren Verwendung
zugeführt werden, z.B. Tierpark, Präparation o.ä., sind sie unschädlich zu
entsorgen, d.h. in 50 cm Tiefe zu vergraben.
Fehler bei der Handhabung, die Falle fängt nicht:
- Die Falle ist nass und/oder verschmutzt (z.B. mit Laub, Rattenkot)
-
Angststoffe des zuletzt gefangenen Tieres
- Schlecht gewählter Standort
-
Eisenteile (zu viel Metall im Bereich der Falle)
- Laufend wechselnde
Köder
- verschiedene Fallenbeschicker (ungewohnte Gerüche)
7. Sicherheit bei der Fallenjagd
- Fallen gut verblenden, z.B. Kastenfallen
- Eisen nur in Fangbunkern –
Fangkästen
- Fallen abseits von Wegen aufstellen
- Warnschilder
anbringen
- Einläufe armlang oder gebogen, so dass das Eisen mit der Hand
nicht erreicht werden kann
- Deckel auf Abzug zum Eisen
- Eisen nur mit
zentraler Auslösung
- Federn der Eisen müssen stark genug sein (sie dürfen
nicht mit dem Fuß gespannt werden können)
- Spannhebel und Sicherheitsstock
sind zu benutzen
- Eisen darf nicht länger als 3 Tage gespannt lassen, nach 3
Tagen neu anködern
8. Verbotene Fallen in Niedersachsen:
- Nordischer Krähenfang
- Conibear Fallen in allen 3 Größen
-
Haarabzugseisen
- Schwanenhals 70 cm
- Marderschlagbaum alter Art (auf
Druck)
- Dreieckfallen einfach und doppelt
- Scherenfallen aus jedem
Material
- Treteisen jeder Größe
- Strangulierfallen
- Krähen-,
Elstern- sowie Eichelhäherfallen und –kästen
- Drahtkastenfallen sowie
Jungfuchsfallen, die nicht abgedunkelt sind
- Eisen, die nicht auf
Zentralabzug auslösen
- Eisen, die nicht genügend Schlagkraft haben
(„Materialermüdung“)
9. Erlaubte Fallen in Niedersachsen:
- Rohrfallen, z.B. Betonrohrfallen
- Kastenfallen
- Drahtkastenfallen,
abgedunkelt (!)
- Jungfuchsfallen, abgedunkelt (!)
- Wieselwippbrettfallen
mit 100 g Gewicht an der Wippe
- Schwanenhals Größe 56 und 46
-
Eiabzugeisen Größe 37
- Rasenfallen 80 x 80 cm nur für Marder (Ø8,50 cm)
-
Sicherheitsfangbunker oder Kasten nur mit einem Einlauf (Rohr)
-
Habichtsfangkorb nur mit Genehmigung der unteren Jagdbehörde
-
Fangschusskasten/-korb
10. Rechtliche Grundlagen:
§ 24 Abs. 2 NJagdG Jagd mit Fanggeräten:
Vorraussetzung ist Absolvierung
eines Lehrganges (rechtliche Grundlagen, Tierschutz, Artenschutz, Kenntnisse
über Funktion und Einsatz, Einbau und Wartung von Fanggeräten); zugelassen zum
Lehrgang sind auch Personen, die keine Jagderlaubnis besitzen (diese Personen
dürfen das gefangene Tier jedoch nicht töten)
Bundesjagdgesetz:
§ 1: Inhalt des Jagdrechts
§ 2: Tierarten, die dem Jagdrecht
unterliegen
§ 6: Befriedete Bezirke – Ruhen der Jagd
§ 19: Sachliche
Verbote
§ 20: örtliche Verbote
§ 22: Jagd- und Schonzeiten
§ 23: Inhalt
des Jagdschutzes
§ 38: Straftaten
§ 39: Ordnungswidrigkeiten
Landesjagdgesetz:
§ 1: Jagdrecht, zur Jagd Befugte
§ 2:
Jagdeinrichtungen, betreffend privatrechtliche Befugnisse
§ 3: Hege und
Ökologie
§ 5: nach dem Landesjagdgesetz dem Jagdrecht unterliegende
Tierarten
§ 9: Befriedete Bezirke und Naturschutzgebiete
§ 24:
Jagdbeschränkungen, Pflichten bei der Jagdausübung
§ 26: Änderungen von
Schonzeiten
§ 29: Jagdschutz
§ 40: Ordnungswidrigkeiten
§ 41:
Übergangsregelungen
Artenschutzrecht
BartschV: Verordnung über Säugetiere und Vögel, die nach § 2, Abs. 1 des BJG
dem Jagdrecht unterliegen
§12: Verbotene Handlungen, Verfahren und Geräte
Fauna-Flora
Habitatrichtlinie „Ziele und Grundsätze“
Bürgerliches Gesetzbuch BGB
§821 Verkehrssicherungspflicht des
Fallenjägers
Tierschutzrecht:
§ 1: allgemeiner Schutz
§ 4: Tötung von
Wirbeltieren
§ 13: Fangen von Wirbeltieren
§ 17: Straftaten
§ 18:
Ordnungswidrigkeiten
Tierseuchengesetz §§1-24 TierSG
Tierkörperbeseitigungsgesetz §§1-5 TierKBG
Verordnungen über Tollwut und Fuchbandwurm
a. Krankheitsbild
b.
Kreisläufe
c. Behandlungen
Naturschutzrecht/Artenschutzrecht
§ 20: Aufgaben des Artenschutzes
§
20d: allgemeiner Schutz wildlebender Tiere
§ 20e: besonders geschützte
Tierarten
§ 20f: Schutzvorschriften für besonders geschützte Tierarten
Nds. Naturschutzgesetz
§ 3: allgemeine Pflichten
§ 24:
Naturschutzgebiete
Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften nach UVV und VSG in Bezug auf
die Fallenjagd